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Club Hatzer e.V.

“Auto- und Motorrad Club HATZER e.V.“

 

Registrierter Verein:

Bescheid vom 26. Februar 2008, GZ: XV-8253

Vereinsbehörde: Bundespolizeidirektion Wien ZVR 744067378

http://zvr.bmi.gv.at/Start

 

Vereinsgründer:

Jürgen Stanzer, Ivo Jovanovic

 

INFORMATION

 

Der Club wurde Anfang 2008 ins Leben gerufen und hat nun bereits fast 70 Mitglieder.

 

Der Club unternimmt regelmäßig gemeinsame Aktivitäten, welche natürlich vorrangig in die Richtung Auto- und Motorrad ausgerichtet sind. Es werden regelmäßige Treffen abgehalten, diverse Events (z. B. Summer Session, Streetsoccercup,...) veranstaltet, gemeinsame Ausflüge (Ausfahrten, Besuch von Messen und Großereignissen, etc.) uvm. unternommen. Eine jährliche Clubversammlung und eine Weihnachtsfeier gehören natürlich ebenfalls zum „Programm“.

 

Mitglieder des „Auto- und Motorradclub Hatzer“ haben einen eigenen – nicht einsehbaren – Forumsbereich auf der Internetplattform hatzer.at zur Verfügung. Hier können die Clubmitglieder quasi untereinander bleiben und auch „Clubnews“ werden – neben einer Mailverständigung – meist zuerst hier bekanntgegeben. Somit ist man als Clubmember immer „up-to-date“.

 

Des weiteren haben unsere Mitglieder den Vorteil bei einigen Vertragspartnern (z. B. pickart, stahlgruber, ...) von hatzer.at besondere Konditionen/Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können.

 

Zusätzliche „Goodies“ für Clubmitglieder:

-        freier Eintritt bei Hatzer-Events

-        verbilligte Preise auf Hatzer-Fanartikel

-        clubhatzer-Mailadresse (Beispiel: username@clubhatzer.at)

-        Webspace auf clubhatzer.at

 

 

 

Die Beitrittsgebühr für eine Clubmitgliedschaft beträgt einmalig EUR 25,--.

Das Jahr des Eintritts in den Club ist „gratis“. Für jedes weitere Jahr wird per Jänner ein Clubbeitrag in der Höhe von EUR 25,-- fällig.

 

Jedes Clubmitglied ist zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet was clubintern passiert, besprochen oder vorangekündigt wird. Ein Verstoss gegen diese Regel wird je nach Absprache entweder mit einer Verwarnung oder sofortigem Ausschluss aus dem Club geahndet.

 

 

INTERESSE AM CLUB?

 

Wenn auch Du Clubmitglied beim „Auto- und Motorradclub Hatzer e.V.“ werden möchtest dann lade Dir bitte den CLUBANTRAG sowie die CLUB RICHTLINIEN herunter und übermittle diese ausgefüllt per Mail an club@hatzer.at oder per Post an Auto- und Motorradclub Hatzer e.V., Wagramer Straße 97-103/9/10, 1220 Wien.

 

Clubantrag (pdf)

Club Richtlinien (pdf)

 

Bei Rückfragen oder Problemen steht Dir das Team natürlich gerne unter club@hatzer.at zur Verfügung.

 

VORSTAND

 

Obmann: Jürgen Stanzer (juergen@hatzer.at)

 

Obmann Stellvertreter: Christopher Henrich (thc@hatzer.at)

 

Schriftführer: Manuel Marchal (moch@hatzer.at)

 

Kassier: Andreas Laga (lagandi@hatzer.at)

 

 


 

STATUTEN DES VEREINS

(Download als pdf -> klick)

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

    1. Der Verein führt den Namen ”Auto- und Motorrad Club HATZER“.
    2. Er hat seinen Sitz in 1220 Wien, Wagramer Straße 97-103/9/10 und erstreckt seine Tätigkeit ganz Österreich.
    3. Die Errichtung von Zweigvereinen nicht beabsichtigt.

 

§ 2: Zweck

    1. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke.
    2. Der Verein veranstaltet, vermarktet, promotet, kontrolliert und konzipiert Veranstaltungen für Fahrzeuge aller Art, vornehmlich im Rahmen von Sicherheits-, Freizeit- und Motorsportveranstaltungen jeder Art.
    3. Für die Verbreitung von Fahrzeug-, Veranstaltungs- und Verkehrsinformationen nutzt der Club die Internet- und Informationsplattform www.hatzer.at. Für den Informationsaustausch zwischen Interessenten steht auf der Plattform hierfür ein Forum zur Verfügung.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

3.1.                  Mitgliedsbeiträge
3.2.                  Erträgnisse aus Veranstaltungen und Auftritten
3.3.                  Einnahmen aus Werbung und von Sponsoren

    1. Spenden, Subventionen, Schenkungen, Gewinnspiele, Lotterien, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines sind:

    1. Ordentliche Mitglieder werden durch Vorstandsbeschluss aufgenommen. Sie haben bei der Generalversammlung Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht.
    2. Außerordentliche Mitglieder, d.h. Personen und Vereine die die Vereinstätigkeit durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages fördern. Diese haben bei der Generalversammlung kein Stimmrecht.
    3. Ehrenmitglieder, d.h. Personen, die wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein hiezu von der Generalversammlung ernannt werden. Diese haben bei der Generalversammlung kein Stimmrecht.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

Die Außerordentliche Mitgliedschaft wird durch Beitritt erworben, sofern der Vorstand keinen Einwand erhebt. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Der Vorstand kann beschließen, dass außerordentliche Mitglieder zu ordentlichen Mitglieder werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss des Vorstandes.
Die Mitgliedschaft ist jährlich befristet, und gilt für den Zeitraum 01.01. bis 31.12 des laufenden Jahres.
Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch um 1 Jahr. Kündigungsfrist bist 30.11. des laufenden Jahres.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt des Mitgliedes, durch Streichung des Mitgliedes, durch Ausschluss des Mitgliedes und bei Auflösung des Vereines. Die Beendigung der Mitgliedschaft entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber.
Die Kündigung muss schriftlich per Mail, oder Brief an den Vorstand erfolgen. Kündigungsfrist spätestens 1 Monat vor Jahresende. Falls die Kündigung nicht oder zu Spät erfolgt, verlängert sich die Mitgliedschaft Automatisch um ein weiteres Jahr.
Rückerstattung von Beiträgen: Ausgeschlossene und ausgetretene Mitglieder haben auf die Rückerstattung von Beiträgen keinen Anspruch.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die dafür vorgesehenen Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden nehmen könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Bezahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Einzahlung muss bis spätestens 15.01. des laufenden Jahres erfolgen.

 

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

    1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr im November/Dezember statt.
    2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
c. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz
    VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
d. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz
    dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.

    1. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, E-Mail oder sonstigen schriftlichen Elektronischen Wege (Forum), einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
    2. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, E-Mail einzureichen.
    3. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
    4. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
    5. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
    6. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
    7. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein(e) Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
    Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der    
    Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und
     Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für
   ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung
    des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
   stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und sowie Kassier/in.
    2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
    3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 1 Jahr; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
    4. Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
    5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine ordentlichen Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
    6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
    7. Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
    8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
    9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
    10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
  3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

    1. Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
    2. Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
    3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
    4. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
    5. Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
    6. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
    7. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
    8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, desSchriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

 

§ 14: Rechnungsprüfer

    1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
    2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
    3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 15: Schiedsgericht

    1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
    2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass es durch den  Vorstand bestimmt und bekannt gegeben wird. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
    3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

    1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
    2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, den ordentlichen Mitgliedern des Vereins zufallen.

 

 

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Der Schriftzug, die Name sowie die Logos von Hatzer.at sind Eigentum des Vereins und urheberrechtlich geschützt!

 

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